ABSCHRIFT
RP1 0-410
ARBEITSPROGRAMM
fr den Besuch des
Premierministers der PRINCIPALITY OF SEALAND, Herrn Johannes F.W. Seiger, und
seiner Begleitung in der Republik Lettland am 04. - 06. Dezember 1992
FREITAG, d. 04.12.92 |
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14.50 Uhr |
Empfang auf dem Flughafen
Riga |
15.30 Uhr |
Einquartierung im Gstehaus der Regierung
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16.00 Uhr |
Treffen mit dem
Sekretr des Obersten Rates der Republik Lettland, Herrn Daudiss (2.
Unterschrift unter jedem Gesetz der Republik Lettland) |
16.40 Uhr |
Verhandlungen mit dem
stellvertr. Auenminister, Herrn Virsis, und mit dem stellvertr. Minister fr
Wirtschaftsreformen, Herrn Ritsins |
18.15 Uhr |
Abendessen im Hotel
"Ridzene" |
19.30 Uhr |
Auftritt im Club 21 |
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SAMSTAG, d. 05.12.92 |
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08.30 Uhr |
Frhstck im Hotel
"Ridzene" |
10.00 Uhr |
Empfang im Fonds der
Landwirtschaft Lettlands |
11.30 Uhr |
Besichtigung von
Grundstcken fr eventuelle Investitionsprojekte:
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13.20 Uhr |
Mittagessen im
Restaurant "Senite" ("Pilzchen") ca. 30 km auerhalb von
Riga |
15.00 Uhr |
Besichtigung des
Investitionsobjektes Plavnieki" der grte Lagerhuserkomplex Lettlands) |
16:30 Uhr |
Exkursion in der
Altstadt von Riga |
18:30 Uhr |
Kleines, nicht nher
definiertes Kulturprogramm |
20:00 Uhr |
Abendessen im Hotel
"Ridzene" |
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Sonntag, d. 06.12.1992 |
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08.30 Uhr |
Frhstck im Hotel
"Ridzene" |
09.30 Uhr |
Besichtigung des
Investitionsobjektes "Viskalis" |
10.00 Uhr |
Besichtigung des
Investitionsobjektes "Viktorija" (meines Wissens ein Hotel KK) |
10.40 Uhr |
Fahrt nach Jurmala mit
anschlieendem Spaziergang und einer Besichtigung von eventuellen
Investitionsobjekten |
12.20 Uhr |
Mittagessen in Jurmala |
13.00 Uhr |
Abfahrt zum Flughafen
Riga |
15.20 Uhr |
Abflug nach Berlin - Tempelhof |
Das obige Arbeitsprogramm
wurde mir am 03.12.92 aus Riga telephonisch bermittelt und kann wegen der
telephonischen bermittlung unwesentliche Ungenauigkeiten beinhalten.
BERLIN, 03.12.92
Gez. Karl Kruminsch
Note
Abschrift |
LATVIJAS ZENINIECIBAS
FONDS 226090 Riga,
Smilŝu iel 14 |
Herrn
Johannes F.W. Seiger
Prime
Minister
Principality
of Sealand
Exzellenz,
im Namen des Fonds der
Landwirtschaft Lettlands (FdLL) und im Auftrag der Regierung und des Obersten
Rates der Republik Lettland, mchten wir uns nochmals fr die uns erwiesene
Ehre bedanken, die uns durch Ihren Besuch zuteil wurde.
Wir mchten Sie
versichern, da die allgemeine Resonanz in Wirtschafts- und Regierungskreisen
Lettlands bei der Bewertung der mglichen Zusammenarbeit zwischen unseren
Lndern auerordentlich positiv ist. Der von Ihnen uns bergebene Entwurf einer
Vereinbarung ber wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Principality of
Sealand und der Republik Lettland, wurde in zwei Ministerien vorgestellt. Es
kann davon ausgegangen werden, da die lettische Seite die Vereinbarung
unterzeichnet, wobei nicht ausgeschlossen ist, da Ihnen zu einigen Punkten der
Vereinbarung Gegenvorschlge der lettischen Seite unterbreitet werden. Wenn das
bisher noch nicht geschehen ist, dann liegt der Grund dafr allein in der
uerst kurzen Zeit, die uns zur Verfgung stand. Wir mchten Sie versichern,
da an dieser Problematik weitergearbeitet wird und da wir Sie ber die
neusten Entwicklungen ber unseren Vertreter in Berlin, Herrn Karl Kruminsch,
informieren werden.
Weiterhin mchten wir
unsere bereits ausgesprochene Bereitschaft bekunden, einen Vertrag zwischen
Ihnen und dem FdLL ber die Vertretung der Interessen von Principality of
Sealand in der Republik Lettland zu unterzeichnen, sobald das oben besprochene
Abkommen zwischen unseren Lndern signiert ist.
Mit vorzglicher Hochachtung
Vitalijs Teivans
Prsident des Fonds
der Landwirtschaft Lettlands
Abschrift
Abkommen
zwischen Regierung der
Principality of Sealand und
Ministerium der
Wirtschaftsreformen der Republik Lettland
Die Regierung der
Principality of Sealand und Ministerium der Wirtschaftsreformen der Republik
Lettland in den Bestreben, die zwischen den beiden Staaten bestehenden
freundschaftlichen Beziehungen zu verstrken, sind wie folgt bereingekommen.
Artikel 1
Die Regierung der
Principality of Sealand leistet Ministerium der Wirtschaftsreformen der
Republik Lettland in Sinne dieses Abkommens wirtschaftliche Untersttzung.
Die Bestimmungen und
Bedingungen fr jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.
Artikel 2
Die von der Regierung der
Principality of Sealand nach Artikel 1 geleistete wirtschaftliche Untersttzung
kann bestehen aus:
Vorbereitung
und Durchfhrung von Pilotprojekten, Test, Experimenten oder Forschungen an von
den beiden Vertragschlieenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten.
Beistellung von Ausrstungsgegenstnden, Materialien oder jeder anderen von den beiden vertragschlieenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.
Artikel 3
Die Fachkrfte der
Principality of Sealand, die an oder ber Ministerium der Wirtschaftsreformen
der Republik Lettland Hilfe leisten wollen, werden von der Regierung der
Principality of Sealand in Einvernehmen mit Ministerium der Wirtschaftsreformen
der Republik Lettland ausgewhlt.
Artikel 4
Die in Rahmen dieses
Abkommens nach Republik Lettland entsandten Fachkrfte sind verpflichtet,
auerhalb der ihnen bertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der
Vertragschlieenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Ttigkeit auszuben.
Artikel 5
Vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen Fachkrfte der Principality of
Sealand jederzeit den in der Republik Lettland bestehenden Gesetzen,
Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gltigen Fassung.
Im Falle der Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der Principality of Sealand im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entstehenden
Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehrigen solcher Fachkrfte macht die Ministerium der
Wirtschaftsreformen der Republik Lettland der Regierung der Principality of
Sealand unverzglich Mitteilung.
Artikel 6
Die Ministerium der
Wirtschaftsreformen der Republik Lettland lt den Fachkrften der Principality
of Sealand eine angemessene Behandlung zuteil werden.
Artikel 7
Die Ministerium der
Wirtschaftsreformen der Republik Lettland ergreift die erforderlichen Manahmen
zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsrumen und -einrichtungen,
Broanlagen, die der Principality of Sealand zur Durchfhrung ihrer Aufgaben
bentigen.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten
bezglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf
diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 9
Dieses Abkommen bleibt
wahrend eines Zeitraumes von fnf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fnf
Jahre wird es jedes Jahr fr einen weiteren Zeitraum von einem Jahr
stillschweigend verlngert.
Artikel 10
Dieses Abkommen kann
jederzeit von jeder der beiden vertragschlieenden Parteien schriftlich
gekndigt werden. Die Kndigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach
ihrer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehrig bevollmchtigten Unterfertigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in
Rheda-Wiedenbrck, 9. Februar 1993 in zwei Urschriften in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaen authentisch sind.
Fr die
Principality of Sealand |
Fr die Ministerium der
Wirtschaftsreformen der Republik Lettland |