FINANZGERICHT
MNSTER
15.
Senat
Az. 15 V 4641/95 U
BESCHLUSS
In dem
Rechtsstreit der SEALAND TRADE CORPORATION,
staatseigene Firma der Principality of Sealand,
vertreten
durch Johannes F. W. Seiger,
c/o Sealand House, Markt 9, 33378 Rheda-Wiedenbrck
Antragsstellerin
Bevollmchtigter:
Rechtsanwalt Robert Hlshorst, Neue Bussestr. 2, 14943 Luckenwalde
gegen
das Finanzamt Wiedenbrck
vertreten durch den Vorsteher,
wegen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1991
Antragsgegner
hat der
Richter am Finanzgericht Tiebing als Berichterstatter des 15. Senats nach 79
a Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs.. 4 FGO nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist, am 01.12.1995 beschlossen:
Die
Kosten des Verfahrens trgt die Antragstellerin.
Der
Streitwert wird auf 15.863 DM festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: Der Beschlu ist unanfechtbar.
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Grnde:
Die
Kostenentscheidung beruht auf 138 Abs. 1 FGO. Der Antrag war von Anfang an
unzulssig, nachdem das Finanzamt durch Verfgung vorn 17.10.1994 bis einen
Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung ber den Einspruch die Vollziehung
des USt Bescheides ausgesetzt und die Antragstellerin nach Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung unmittelbar um gerichtlichen Rechtsschutz gebeten hat
(vgl. Finanzgericht Saarland in EFG 1989, 29 f). Der Hinweis des Finanzamts vom
24.08.1995 stellte nur eine Klarstellung zur Aussetzungsverfgung dar, da die
der befristete Zeitraum, fr den die Aussetzung gewhrt worden war, abgelaufen
war.
Die
Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO, die
Streitwertfestsetzung
auf 13 GKG. Es wurde 1/10 des
Streitwertes
in der Hauptsache angesetzt.
Tiebing
Ausgefertigt:
48145
Mnster, 7. DEZ. 1995
(Eschweiler),
Reg. Hauptsekretr als Urkundsbeamter der Geschftsstelle des Finanzgerichts
Mnster