FINANZGERICHT MNSTER

 

15. Senat

Az. 15 V 4641/95 U

 

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit der SEALAND TRADE CORPORATION,

staatseigene Firma der Principality of Sealand,

vertreten durch Johannes F. W. Seiger,
c/o Sealand House, Markt 9, 33378 Rheda-Wiedenbrck

 

Antragsstellerin

 

Bevollmchtigter: Rechtsanwalt Robert Hlshorst, Neue Bussestr. 2, 14943 Luckenwalde

 

gegen das Finanzamt Wiedenbrck
vertreten durch den Vorsteher,
wegen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1991

Antragsgegner

 

 

hat der Richter am Finanzgericht Tiebing als Berichterstatter des 15. Senats nach 79 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs.. 4 FGO nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, am 01.12.1995 beschlossen:

 

Die Kosten des Verfahrens trgt die Antragstellerin.

 

Der Streitwert wird auf 15.863 DM festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung: Der Beschlu ist unanfechtbar.

 

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Grnde:

 

Die Kostenentscheidung beruht auf 138 Abs. 1 FGO. Der Antrag war von Anfang an unzulssig, nachdem das Finanzamt durch Verfgung vorn 17.10.1994 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung ber den Einspruch die Vollziehung des USt Bescheides ausgesetzt und die Antragstellerin nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung unmittelbar um gerichtlichen Rechtsschutz gebeten hat (vgl. Finanzgericht Saarland in EFG 1989, 29 f). Der Hinweis des Finanzamts vom 24.08.1995 stellte nur eine Klarstellung zur Aussetzungsverfgung dar, da die der befristete Zeitraum, fr den die Aussetzung gewhrt worden war, abgelaufen war.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO, die

Streitwertfestsetzung auf 13 GKG. Es wurde 1/10 des

Streitwertes in der Hauptsache angesetzt.

 

Tiebing

Ausgefertigt:

48145 Mnster, 7. DEZ. 1995

(Eschweiler), Reg. Hauptsekretr als Urkundsbeamter der Geschftsstelle des Finanzgerichts Mnster