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Chronologie 1975 – 1989

der Verfassung / des Grundgesetzes

 

Principality of Sealand – Fürstentum Sealand

 

 

Verfassung / Grundgesetz

1975

 

 

Vorbemerkung

 

Der Souverän des Fürstentum Sealand, S. H. Fürst Roy of Sealand, hat im Jahre 1975 seinem 1967 gegründeten Staate eine Verfassung gegeben.

Auf verfassungsrechtlicher Grundlage wurden mehrere Gesetze in Kraft gesetzt.

Die Kenntnis bestehender Gesetze ist für nationale und internationale Beziehungen von grundlegender Wichtigkeit. 

Diese erste Veröffentlichung der gesammelten Gesetze bringt auch Sondergesetze zur Kenntnis, die aber das Rechtssystem der Principality of Sealand, welches auf dem ‘British Law of Contract’ und dem ‘British Common Law’ begründet ist, nicht beseitigt.

Wir hoffen und erwarten, dass die hier veröffentlichte Gesetzessammlung dem Staatsbürger und dem Fremden aufzeigt, dass der souveräne Staat der Principality of Sealand ein moderner Rechtsstaat ist.

Mai 1976

Roy of Sealand

 

 

Gesetzestext 1975

 

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen und von dem Willen beseelt, den Frieden für sein Volk und allen Menschen der Welt zu dienen, hat der souveräne Landesherr des Fürstentum Sealand seine Majestät Fürst Roy von Sealand für sich und seine Nachfolger auf dem Thron kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Gesetz beschlossen, beschworen und verkündet:

§ 1      

§ 1.1    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

§ 1.2    Der Souverän und sein Volk bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräu-ßerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens auch in völliger Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wie sie von anderen Staaten bereits unter dem 10. Dezember 1948 erklärt worden sind.

§ 1.3    Die nachfolgenden Grundrechte binden den Souverän, seine Nachfolger, die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

§ 2      

§ 2.1    Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er Rechte anderer nicht verletzt.

§ 2.2    Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich und darf nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

§ 3     Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Ge­schlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden.

§ 4      

§ 4.1    Staatsangehöriger ist derjenige, der die Staatsangehörigkeit besitzt oder sie erwirbt.

§ 4.2     

§ 4.2.1        Der erste Staatsangehörige ist der Souverän. Von ihm geht alle Staatsgewalt aus. Diese Staatsgewalt geht auf den Erben des Souveräns über, der von ihm bestimmt wird. Der Souverän bestimmt bei Verkündigung dieses Gesetzes, später bei Antritt der Staatsgewalt diesen Erben und in der Rangfolge danach mindestens zwei Nacherben,

§ 4.2.2        können bestimmte Erben oder Nacherben die Staatsgewalt nicht annehmen, weil sie verstorben sind und sind weitere Nacherben nicht benannt, so be­stimmt der Staatsrat eine Person als Souverän. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Staatsratspräsidenten.

§ 4.3    Angehörige des Staatsrates, mit politischen Aufgaben Betraute, Regie­rungsangehörige, Geschäftsträger und Angehörige des diplomatischen Dienstes sind stets Staatsangehörige durch ihre Bestallung. Der Entzug beendet die Staatsangehörigkeit nicht.

§ 4.4    Andere natürliche Personen erlangen die Staatsangehörigkeit durch Verleihung durch den Souverän. Ein Wahlkonsul kann bevorzugt die Verleihung der Staatsangehörigkeit beanspruchen.

§ 4.5    Juristische Personen, die ihren Sitz durch Eintragung in ein besonderes durch Gesetz gegründetes Register beweisen, sind stets Staatsangehörige.

§ 4.6    Neben der Staatsangehörigkeit darf ein Staatsangehöriger höchstens eine weitere Staats­angehörigkeit haben.

§ 4.7    Kein Staatsangehöriger darf auf Verlangen eines anderen Staates ausgeliefert werden, es sei denn, dass der Souverän dem zustimmt. Ein Entzug der Staatsangehörigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, es sei denn, dass der Souverän dem zustimmt im besten Interesse für Sealand oder jedem seiner Bürger.

§ 5     Im Falle, dass aus irgendeiner Veranlassung oder irgendwelchen Rechten, durch Überführung des Staates in einen anderen, durch Union mit einem Staate, durch Bildung einer Föderation oder wie immer anders geartete Ereignisse, gilt die Staats­angehörigkeit von Sealand solange fort, bis der Besitzer sich zu einer anderen Staats­bürgerschaft bekennt.

§ 6      

§ 6.1    Die Minister des Landes, der Präsident der Staatsbank, der Präsident des Ober­sten Gerichtes und zwei weitere vom Souverän berufene Personen bilden einen Staatsrat, der verpflichtet ist, den Souverän zu beraten. Der Außenminister steht dem Staats­rat als Präsident vor.

§ 6.2    Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Staatsrates nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, dass der Souverän ausdrücklich ein Vorgehen gegen diesen gestattet.

§ 7      

§ 7.1    Alle Staatsangehörigen haben das Recht, ihren Beruf frei zu wählen. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.

§ 7.2    Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

§ 8      

§ 8.1    Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit in allen Staatsgebieten.

§ 8.2    Dieses Recht darf durch Gesetz nur dann beschränkt werden, wenn ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist oder dem Staat besondere Lasten entstehen würden oder in denen es für den Bestand, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen erforderlich ist oder falls der Souverän und der Staatsrat entscheiden, dass Maßnahmen für solche notwendig sind.

§ 9      

§ 9.1    Die Unverletzlichkeit von Wohnungen, Eigentum und Erbrecht des Staatsbürgers werden von Sealand gewürdigt.

§ 9.2    Es gelten die gleichen Beschränkungen wie in § 8.2 dieses Gesetzes.

§ 10       

§ 10.1     Wer als Staatsbürger die Grundordnung des Staates missbraucht, verwirkt seine Grund­rechte.

§ 10.2     Soweit nur eine Einschränkung der Grundrechte in diesem Gesetz vorgesehen ist, muss das entsprechende Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten.

§ 11       

§ 11.1     Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

§ 11.2     Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Staatsangehörigen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

§ 12       

§ 12.1     Die Gesetzgebung liegt beim Souverän.

§ 12.2     Der Souverän kann durch Gesetz zur Wahrung des Friedens und zur Sicherheit des Staates in die Beschränkung von Hoheitsrechten einwilligen.

§ 12.3     Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten tritt der Landesherr Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schieds­gerichtsbarkeit bei.

§ 12.4     Das Gesetz-System stützt sich auf das ‚British Commen Law’ und das ‚British Law of Contract’. Dies schließt bestimmte Sondergesetze nicht aus, die dann diesen Gesetzen vorgehen:

§ 12.5      

§ 12.5.1    Der Souverän hat insbesondere die ausschließliche Gesetzgebung über Steu­ern, Zölle, Privilegien und Monopole.

§ 12.5.2    Erträge aus diesen Gesetzen stehen sowohl dem Souverän, den Ministerien oder den Trägern von Monopolen zu nach einem jeweils vertraglich geregelten Verteilungsschlüssel. Änderungen gesetzlich festgelegter Steuern oder Privilegien können nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen oder durch Zeitablauf.

§ 12.5.3    Die Zoll- und Steuererhebung erfolgt durch das Finanzministerium auf Anraten des Staatsrates.

§ 12.5.4    Der Souverän veranlasst, dass eine Rechnungsprüfung und Ver­teilungsprüfung durchgeführt werden darf.

§ 13      Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Staatsrechtes und gehen den Gesetzen vor, sie erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für den Staatsangehörigen.

§ 14      Die Staatsflagge ist rechteckig, in der oberen Diagonalfläche rot, in der unteren Diagonalfläche schwarz. Die Diagonale, die die beiden Diagonalflächen trennt, ist ein weißer Balken.

§ 15      Die Staatssprache ist Englisch.

§ 16      Alle Kauffahrteischiffe des Staates bilden eine einheitliche Handelsflotte.

§ 17      Zur Erhaltung von Sicherheit und Ordnung kann der Staat durch Gesetz eine Polizeitruppe aufstellen und mit Genehmigung des Souveräns oder des zuständigen Ministeriums für dieses Ziel einsetzen.

§ 18       

§ 18.1     Zur Wahrung des Rechtes und der Gesetze gibt es das Staatsgericht, welches sich in zwei Senate gliedert. Der erste Senat ist zuständig für Angelegenheiten des Völkerrechtes, Staatsrechtes und des Verfassungsrechtes. Der zweite Senat ist zuständig für alle anderen Rechtsangelegenheiten.

§ 18.2     Jeder Senat hat einen Präsidenten. Der Präsident des ersten Senates ist Präsident dieses obersten Gerichtes und Mitglied des Staatsrates.

§ 18.3     Der zweite Senat ist Berufungsinstanz für unter ihm stehende Gerichts­kammern.

§ 18.4     Jeder Senat ist mit mindestens zwei Personen, jede Gerichtskammer mit mindestens einer Person besetzt, die die Befähigung zum Richteramt nach­weisen müssen.

§ 18.5     Jeder Richter wird vom Souverän berufen.

§ 18.6     Die Gerichte geben sich ihre Verfahrensordnung im Rahmen dieses Gesetzes selbst.

§ 19       

§ 19.1     Vor Gericht hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 19.2     Bestraft werden kann nur derjenige, wenn die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen war.

§ 19.3     Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.

§ 19.4     Es gibt keine Todesstrafe.

§ 19.5     Freiheitsentzug ist nur mit Genehmigung des Präsidenten des obersten Gerichtes oder eines von ihm benannten Vertreters erlaubt.

§ 19.6     Das Begnadigungsrecht hat der Souverän.

§ 20       

§ 20.1     Der Souverän beruft den Staatsbankpräsidenten, der zur Durchführung aller mit dem Geldumlauf und der Kreditversorgung, der Währungssicherung und der bankmäßigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem In- und Ausland betraut ist.

§ 20.2     Das Recht zur Münzprägung unterliegt nicht der Staatsbank, die jedoch über den Münzumlauf informiert werden muss.

§ 20.3     Die gesetzliche Währung ist der Sealand-Dollar. Alle Leistungen des Staa­tes und seiner Organe sollen vorrangig nur in dieser Währung ausgeglichen werden.

§ 20.4     Strafbestimmungen für das Geld- und Münzwesen können nur mit Zustimmung des Souveräns gesetzlich angeordnet werden.

§ 21       

§ 21.1     Der Souverän besetzt alle notwendigen Ministerien mit Ministern durch Berufung.

§ 21.2     Notwendige Ministerien sind

§ 21.2.1    das Außenministerium

§ 21.2.2    das Justizministerium

§ 21.2.3    das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

§ 21.2.4    das Ministerium für innere Angelegenheiten und Entwicklung

§ 21.2.5    das Ministerium für Verkehr, Transport, Post und kulturelle Angelegenheiten

§ 21.2.6    das Sonderministerium für alle anderen nationalen und internationalen Angelegenheiten und für Dienste, über die der Souverän bei Bedarf entscheidet.

§ 21.3     Jedes Ministerium gibt sich seine eigene Organisation.

§ 21.4     Personalunion eines Ministers für verschiedene Ministerien ist zulässig.

§ 21.5     Gesetzesvorlagen eines Ministeriums sind dem Souverän ausführlich zu begründen.

§ 21.6     Vom Souverän erlassene Gesetze sollen in einem Staatsmemorial veröffentlicht werden.

§ 22       

§ 22.1     Der Souverän verleiht für besondere Leistungen zugunsten des Staates

§ 22.1.1    Orden

§ 22.1.2    Titel

§ 22.1.3    Privilegien

§ 22.2     Die in Pkt. 22.1 dieses Gesetzes aufgeführten Ehrungen werden durch besondere Gesetze vom Souverän geschaffen und deren Rechte ver­brieft.

§ 22.3     Orden, Titel und Privilegien können auch als erblich verliehen werden.

§ 22.4     Der Staatsrat kann geeignete Personen dem Souverän zur Ehrung vorschlagen.

§ 23       

§ 23.1     Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Souverän dieses unterzeichnet, in Kraft.

§ 23.2     Alle Institutionen und Organe des Staates sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

§ 23.3     Der Souverän hat durch seine Unterschrift diese Verfassung durch Eidesleistung bekräftigt.

 

Sealand,  25. September 1975

Roy of Sealand

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Herausgeber:
Diplomatische Vertretung des Fürstentums Sealand im Deutschen Reich

Postadresse:
c/o Sealand House
Postfach 2366
D - 33351 Rheda-Wiedenbrück
Email: info@principality-of-sealand.ch Telefon: +41-55-240 71 05
Telefax: +41 (0) 55 240 71 06
Hans Jürgen Sauerbrey, Regierungsmitglied


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