Vielen erscheint erklärungsbedürftig, auf welcher Grundlage die durch den SHAEF-Gesetzgeber USA genehmigte
Kommissarische Regierung Deutsches Reich mit dem Fürstentum Sealand Staatsverträge geschlossen hat:
Freundschafts- und Konsularvertrag mit Bestätigung eines Diplomatischen Vertreters, Grabungsgenehmigung für das Bernsteinzimmer und andere verschollene Kulturgüter, Pachtvertrag über ein sealändisches Staatsgebiet und anderes mehr. [Siehe auch unter Downloads]
SHAEF ist die Abkürzung für Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces, das Oberkommando der Alliierten Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg, dessen Oberbefehl bei den USA liegt. SHAEF ist auch heute noch die oberste Gesetzgebungsinstanz in Deutschland!
Auf Grund der vorgenannten Rechtslage würden Verträge Sealands mit der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich keinen Bestand haben.
Spätestens seit den Aussagen von Graf Lambsdorff als Verhandlungsführer der Bundesrepublik Deutschland in Sachen Zwangsarbeiterentschädigung ist offenbart worden, daß die Reparationsfrage noch ungelöst ist und der Status Quo weiterhin besteht. Zitat: «Die USA halten an ihrem theoretischen Anspruch auf deutsche Reparationszahlungen fest.» [Siehe auch SHAEF Gesetz Nr. 52 - Beschlagnahme von Deutschem Vermögen] Da es bis heute keinen Friedensvertrag mit Deutschland (dem Deutschen Reich) gibt, besteht auf Grund der Artikel 53 und 107 der UN-Charta weiterhin die sogenannte Feindstaatenklausel ( UN-Charta Art. 53) der Vereinten Nationen.
Der Zweite Weltkrieg wurde vom Deutschen Reich geführt und verloren. Das Deutsche Reich hat niemals kapituliert. Kapituliert haben die drei Wehrmachtsteile. Deshalb kann ein Friedensvertrag, verbunden mit der Hauptsache, dem Reparationsvertrag, nur mit dem Deutschen Reich geschlossen werden. Da die Bundesrepublik Deutschland - bundesverfassungsgerichtlich festgestellt - nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist, kann es mit der Bundesrepublik Deutschland nie einen Friedensvertrag geben.
Dies vorausgeschickt ergibt sich folgende Situation:
Am 31. Dezember 2001 verjähren teilweise die Ansprüche der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges auf Reparationszahlungen gegenüber ihrem Kriegsgegner, dem Deutschen Reich. Sowohl nach völkerrechtlicher Auffassung als auch nach Vereinbarung der Siegermächte ( Potsdamer und Londoner Protokoll #1 und #2), sowie diversen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. « Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches". » . Die BRD kommt somit als Vertragspartner für einen Friedensvertrag mit den Siegermächten nicht in Betracht. Andernfalls hätte der Friedensvertrag anläßlich der sogenannten Wiedervereinigung (BRD mit DDR) geschlossen werden können und müssen.
Alle Demontagen und die Zahlungen auf Grund des «kollektiven schlechten Gewissens» der Deutschen, welche die BRD und die DDR im Laufe der Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg «freiwillig» geleistet haben, stehen nicht im Zusammenhang mit den vom Deutschen Reich verursachten eigentlichen Kriegsschäden. Sie wurden nicht mit befreiender Wirkung für die Kriegsschulden des Deutschen Reichs geleistet und werden auf diese wohl nicht angerechnet.
Die Wiedergutmachung dieser Kriegsschäden aus dem Zweiten Weltkrieg durch Reparationen kann deshalb nur in einem Friedensvertrag zwischen einer Regierung des Deutschen Reichs und den Siegermächten geregelt werden (dazu kommen unter anderem noch 30 Millionen Goldmark, die das Deutsche Reich aus dem Ersten Weltkrieg auf Grund des Vertrages von Versailles schuldet, weil Reichskanzler Adolf Hitler die Weiterzahlung dieser Kriegsschulden eingestellt hatte).
Einer unter anderen Hinweisen darauf, daß die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges (und des Ersten Weltkrieges) auf die Wiedergutmachung der Kriegsschäden durch Reparationen nicht verzichten werden, ist die Tatsache, daß die Siegermächte seit Jahren den Aufbau einer Kommissarischen Regierung Deutsches Reich in Berlin als Vertragspartner für Friedens- und Reparationsverhandlungen unterstützen. An der Spitze dieser Institution steht der Generalbevollmächtigte für das Deutsche Reich (für den derzeit nicht vorhandenen Reichskanzler und Reichspräsidenten), der identisch ist mit dem Generalbevollmächtigen für den Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin.
Die Amtsträger der Kommissarischen Regierung Deutsches Reich sind dem Oberbefehlshaber der Siegermächte, dem SHAEF-Gesetzgeber USA, als oberste Gesetzgebungsinstanz in Deutschland durch Eid dienstverpflichtet. Dem nachgeordnet gilt die Weimarer Verfassung von 1919 und ihre bis 1997 aktualisierten Fassungen. (Übrigens: sowohl nach dem Besatzungsrecht der Siegermächte als auch auf Grund der Weimarer Verfassung ist auch die Todesstrafe nach wie vor gesetzmäßig.)
Die SHAEF-Gesetzgebung und alle sonstigen besatzungsrechtlichen Anordnungen und Vorschriften seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges haben nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit für alle Deutschen. (Siehe auch Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin BGBl. II 1990 S. 1274ff); danach gilt unter anderem, daß - gemäß Artikel IV der SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA - alle Deutschen der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers USA unterliegen). Aus diesem Grunde reisen alle Bundeskanzler und Vizekanzler der BRD schon vor ihrer Vereidigung im Deutschen Bundestag nach Washington, wo sie über diese Rechtslage belehrt werden.
Der «2+4-Vertrag» wurde von der BRD falsch interpretiert (s. o. BGBl. II 1990, S. 1274). Für die Siegermächte galten und gelten die BRD und die DDR als «besatzungsrechtliche Instrumente», die Vereinigung der beiden besatzungsrechtlichen Instrumente BRD und DDR sei gegen den Willen beider deutscher Regierungen auf Veranlassung des SHAEF-Gesetzgebers USA durchgesetzt worden. Diese Maßnahme wurde bereits 1987 (zwei Jahre zuvor!) vom Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich mit Zeitangabe öffentlich im Reichstagsgebäude in Berlin bekanntgegeben!
Die vom SHAEF-Gesetzgeber USA vertretene Rechtslage entnehmen Sie bitte den Schreiben (siehe unten) des Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich, beziehungsweise für den Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin, an hohe Beamte und Juristen (Beispiele), die Rechte des Fürstentums Sealand verletzt hatten, zu deren Schutz die Kommissarische Regierung Deutsches Reich als diplomatischer Empfangsstaat völkerrechtlich verpflichtet ist.
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